Auch Arbeitslose in Griechenland müssen Solidaritätsabgabe zahlen

In Griechenland müssen selbst Arbeitslose die rückwirkend für das Jahr 2010 erhobene neue Solidaritätsabgabe zahlen, wenn sie auch nur einen einzigen Tag beschäftigt waren.

Entgegen den gehegten Hoffnungen, von der rückwirkenden Solidaritätsabgabe auf Einkommen des Jahres 2010 befreit zu werden, müssen letztendlich auch zahllose Arbeitslose die neue Abgabe nebst den Strafzinsen in Höhe von 1% pro Monat ab August 2011 entrichten. Mit dieser negativen Entwicklung werden sich unmittelbar all jene Arbeitslosen konfrontiert sehen, die zwar die Befreiung von der neuen Sondersteuer beantragt hatten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht als Arbeitslose anerkannt werden, wenn sie vor der Registrierung bei der Arbeitsbehörde OAED sei es auch nur ein minimales Einkommen hatten.

Die einschlägigen Bescheide über die Ablehnung der Befreiung von der Abgabe werden in nächster Zeit massenweise den Betroffenen zugestellt werden, womit sie nicht nur die Abgabe nachzuzahlen haben, sondern zusätzlich Strafsteuern ab August 2011 zahlen müssen. Der im Oktober 2011 (also immerhin 3 Monate nach Ratifizierung des einschlägigen Gesetzes) ergangene ergänzende Runderlass des Finanzministeriums mag eindeutig gewesen sein, jedoch beginnen die Arbeitslosen erst jetzt die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen:

Diskriminierende Ungleichbehandlung Arbeitsloser in Griechenland

1. Um von der Solidaritätsabgabe befreit werden zu können, darf ein Arbeitsloser innerhalb des Referenzjahres keinerlei reales, sei es auch noch so geringes Einkommen aus anderen Quellen gehabt haben. Wer beispielsweise innerhalb des Jahres auch nur einen einzigen Tag beschäftigt war, kann folglich nicht von der Abgabe befreit werden.

2. Die Lage wird zusätzlich noch nachteiliger, weil auf den Betrag der Abgabe auch ein Zuschlag von 1% pro Monat für den Zeitraum ab der Beantragung der Befreiung bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids erhoben wird. Den betroffenen Arbeitslosen wird somit nicht nur die Befreiung von der Solidaritätsabgabe verweigert, sondern obendrein auch noch eine Strafsteuer für den Verzug auferlegt, den letztendlich der Staat zu verantworten hat.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass grundsätzlich nur Arbeitslose von der Solidaritätsabgabe befreit werden, die beim OAED registriert sind, jedoch nicht Arbeitslose, die der Zuständigkeit anderer Kassen unterliegen – und zwar auch dann nicht, wenn sie im übrigen alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllen. Sinngemäß bleiben von der Befreiung natürlich auch all jene Arbeitslosen ausgeschlossen, die aus welchem Grund auch immer nicht berechtigt sind, sich überhaupt bei irgend einer Behörde oder / und Kasse als arbeitslos registrieren lassen zu können.

(Quelle: in.gr)

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