Griechenland muss Kontozwang für Rentner im Ausland aufheben

Laut einer begründeten Stellungnahme der EU-Kommission darf Griechenland im Ausland lebende Rentner nicht zur Führung eines Bankkontos in Griechenland zwingen.

Die Europäische Kommission verlangt von Griechenland die Abstellung der Praxis, auf deren Basis von ausländischen Arbeitnehmern, die eine Altersrente aus Griechenland erhalten, die Eröffnung und Führung eines Bankkontos in Griechenland bei der Griechischen Nationalbank AG (ETE bzw. engl. NBG) verlangt wird. Laut der Kommission rückt diese Praxis die Wanderarbeiter im Verhältnis zu den in Griechenland lebenden Arbeitnehmern angesichts der Tatsache in eine benachteiligte Position, dass die in einem anderen EU-Land lebenden Personen möglicherweise gezwungen sind, persönlich nach Griechenland zu reisen um dort ein Bankkonto zu eröffnen, und sich deshalb zusätzlichen Aufwendungen für Reise und Aufenthalt zu unterziehen haben.

Die Aufforderung der Kommission an Griechenland zur Beseitigung des in Rede stehenden Missstandes erfolgt in Form einer “begründeten Stellungnahme”. Das Land hat nun eine Frist von zwei Monaten, um der Kommission die getroffenen Maßnahmen bekannt zu geben, um sich an das Recht der EU anzupassen. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, gegen Griechenland eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einbringen.

Zwang zur Kontoführung in Griechenland stellt Diskriminierung dar

Gemäß dem Recht der EU stellen die Bedingungen, die von den Arbeitnehmern des Mitgliedstaates leichter als von den Wanderarbeitern erfüllt werden können, eine indirekte Diskriminierung dar und können die Entscheidung einer Person beeinflussen, ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union auszuüben.

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Bürgerin, wurde zur Eröffnung eines Bankkontos bei der Griechischen Nationalbank verpflichtet, damit ihre griechische Rente auf ihr deutsches Bankkonto ausgeführt wird. Laut der Ansicht der Kommission ist die Verpflichtung zur Führung eines Bankkontos in dem konkreten Mitgliedstaat jedoch nicht notwendig und könnte als Behinderung des freien Verkehrs von Kapital und Arbeitnehmern aufgefasst werden.

Wenn die griechischen Behörden diese konkrete Bedingung zur Zahlung einer Altersrente an eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person nicht aufheben, verletzten sie damit die Verpflichtungen, denen sie auf Basis des Rechts der EU unterliegen, nicht zu direkten oder indirekten Diskriminierungen gegen die Wanderarbeiter zu schreiten.

(Quelle: in.gr)

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