Griechenland kürzt Ansprüche auf Arbeitslosengeld

In Griechenland treten schrittweise neue Regelungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Kraft, die unter anderem die Ansprüche der Saisonarbeiter erheblich beschneiden.

Arbeitsminister G. Koutroumanis gab Korrekturen der geltenden Bestimmungen bekannt, die strengere Kriterien für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Griechenland vorsehen. Konkret wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2013 auf 18 Monate und ab dem 01.01.2014 auf 16 Monate innerhalb der letzten 4 Jahre reduziert, was im Vergleich zu den bisherigen Regelungen eine Kürzung der Anspruchszeit um 6 – 8 Monate bedeutet.

In Einzelheiten sehen die neuen Regelungen vor:
  • Ab dem 01. Januar 2013 können auf die letzten vier Jahre bezogen insgesamt nicht mehr als 450 Arbeitslosengeld-Tagessätze gewährt werden.
  • Ab dem 01. Januar 2014 können auf die letzten vier Jahre bezogen insgesamt nicht mehr als 400 Arbeitslosengeld-Tagessätze gewährt werden.
Gemäß den derzeitigen Regelungen kann ein Arbeitsloser innerhalb von vier Jahren für bis zu 20 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Ab 2013 wird der Berechtigungszeitraum auf 18 und ab 2014 auf 16 Monate gekürzt (Berechnungsbasis: 1 Monat entspricht 25 Tagen).

Ab dem 01. Juli 2012 treten ebenfalls die Änderungen bei den Voraussetzungen für die Zahlung der Feiertagszulagen (Ostergeld, Weihnachtsgeld) in Kraft. Die neuen Kriterien entsprechen jenen, die auch für die Arbeitnehmer des privaten Sektors gelten. Konkret erhalten die unterstützten Arbeitslosen jedes Jahr eine finanzielle Unterstützung:
  • Zu Ostern in Höhe des halben Betrags des monatlichen Arbeitslosengelds, sofern der Arbeitslose über den gesamten Zeitraum von 01. Januar bis 30. April Arbeitslosengeld erhalten hat. Wurde er über einen kürzeren Zeitraum unterstützt, hat er für jeden Monat des Bezugs von Arbeitslosengeld innerhalb des Bemessungszeitraums einen Anspruch in Höhe von drei Tagessätzen.
  • Zu Weihnachten in Höhe des vollen Betrags des monatlichen Arbeitslosengelds, sofern der Arbeitslose über den gesamten Zeitraum von 01. Mai bis 31. Dezember Arbeitslosengeld erhalten hat. Wurde er über einen kürzeren Zeitraum unterstützt, hat er für jeden Monat des Bezugs von Arbeitslosengeld innerhalb des Bemessungszeitraums einen Anspruch in Höhe von drei Tagessätzen.
Obligatorisches Konto bei der Griechischen Nationalbank

Seitens der griechischen Agentur für Arbeit (OAED bzw. ΟΑΕΔ) wurde ausdrücklich betont, dass alle Bezugsberechtigten über ein Bankkonto bei der Griechischen Nationalbank (NBG) verfügen müssen, bei dem ihr Vor- und Nachname obligatorisch an erster Stelle der eventuellen sonstigen Kontoinhaber / -berechtigten angeführt sein muss. Sollte dies nicht gegeben sein, ist das Konto entsprechend zu ändern oder ein neues einzurichten. Sofern erforderlich stellt die / der OAED entsprechende Bescheinigungen aus, um Empfängern von Arbeitslosengeld gegebenenfalls die Kontoeröffnung bei der Nationalbank zu erleichtern.

Rückwirkende Kürzung der Renten für Seeleute

Zusammen mit den vorstehenden Regelungen wurde auch die ab dem 01. Januar 2011 rückwirkende Kürzung der Renten der Kasse der Seeleute (NAT) um 6% bekannt gegeben. Für bereits gezahlte Renten wird der entsprechende Betrag der Kürzung ab September 2011 in sechs gleichhohen Monatsraten von den zukünftigen monatlichen Rentenzahlungen einbehalten werden.

(Quellen: Ethnos, Vradyni)

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