EU-Recht: Nichtgriechen steuerlich diskriminiert

30.01.2011 | 17:57 | BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)

Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Freizügigkeit durch eine griechische Grunderwerbsteuerbefreiung verletzt, die Griechen bevorzugt. Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft ist verboten.

Luxemburg/Wien. Griechenland benachteiligt Ausländer beim Ankauf von Immobilien. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer als EU-widrig erkannt, die Griechen beim Erwerb einer ersten Wohnung klar bevorzugt (C-155/09). Fragen der direkten Steuern – auf Einkommen und Vermögen – fallen zwar, wie der Gerichtshof einräumt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; eine direkte oder verdeckte Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft ist aber verboten.

Das griechische Steuerrecht sieht eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor, wenn jemand seine erste Immobilie in Griechenland zur Nutzung als Wohnsitz erwirbt. Sie kommt aber nur Personen zugute, die ihren ständigen Wohnsitz bereits in Griechenland haben, sowie griechischen Staatsbürgern, die mindestens sechs Jahre lang im Ausland gearbeitet haben und in ihre Heimat zurückkehren.

Diese zweite Variante kommt explizit nur Griechen zugute, aber auch die erste bevorzugt die eigenen Staatsbürger: Die in Griechenland lebenden Personen sind nun einmal in ihrer ganz großen Mehrheit Griechen. Im Ergebnis hält die Regelung jedenfalls EU-Bürger, die weder Griechen sind noch in Griechenland ansässig sind, davon ab, in Griechenland mit dem Kauf eines Wohnsitzes von der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Von der EU-Kommission geklagt, versuchte Griechenland die Regelung zu rechtfertigen: einerseits mit dem Argument, dass sie sozialpolitische Ziele verfolge, indem sie Privaten den Kauf der ersten Wohnung erleichtere. Das konnte den EuGH nicht überzeugen, kommt der Steuervorteil doch allen Griechen unabhängig davon zugute, wie viel sie verdienen.

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