Hotel-Saisonarbeiter in Griechenland erhalten keine Abfindung für “Totzeiten”

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland verneinte den Anspruch gekündigter Saisonarbeiter in Saison-Hotels auf Abfindung für Zeiten, während deren sie nicht tatsächlich arbeiteten.

Laut einem aktuellen Urteil der Kammer für Arbeitsrecht des Obersten Gerichtshofs in Griechenland (Areopag), das am vergangenen Montag (18. Juli 2011) verkündet wurde, haben in saisonweise betriebenen Hotels beschäftigte Saisonarbeiter im Fall ihrer Kündigung kein Anrecht darauf, für die “Totzeiten” abgefunden zu werden, während deren sie nicht tatsachlich beschäftigt waren.

Die Gesetzgebung und die kollektiven Arbeitsverträge der Hotelangestellten führen an, dass sowohl während der Betriebsdauer der Hotels als auch während der “toten” Periode die Entlassung eines Hotelangestellten nur nach Zahlung der gesetzlichen Abfindung möglich ist. Parallel ist vorgesehen, dass die Abfindung auf Basis “der durchschnittlichen Bezüge der unmittelbar vorherigen Tätigkeit” ermittelt wird und “bei der Kündigung als Arbeitszeit die gesamte Zeit berücksichtigt wird, die seit der Einstellung bei dem Hotel verstrich“.

Erklärend sei angemerkt, dass die Arbeitsverträge des Hotelpersonals von Saisonbetrieben befristet sind, also gelöst werden, sobald die Betriebsperiode des Hotels ausläuft. Die Hotelangestellten werden in der neuen Saison wieder eingestellt, sofern der Arbeitnehmer schriftlich den Wunsch erklärt, beschäftigt zu werden.

Die Richter des Areopags unterstreichen jedoch in dem einschlägigen Urteil, dass “falls während des toten Zeitraums von dem saisonal betriebenen Hotelbetrieb der Arbeitsvertrag eines Hotelangestellten gekündigt wird, der die für seine Wiedereinstellung während der folgenden Saison erforderlichen Formalitäten eingehalten hat, letzterem die von Gesetz N. 2112/1920 vorgesehene Abfindung für eine ankündigungslose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusteht“.

Für Abfindungen Hotelangestellter zählt nur die reale Arbeitszeit

Weiter betonen die Richter: “Für die Bestimmung der Höhe dieser Abfindung wird jedoch nur der Zeitraum berücksichtigt, der verbleibt, nachdem von der – ab der anfänglichen Einstellung gerechneten – Gesamtbeschäftigungszeit des Gekündigten die Zeit der Perioden abgezogen wurde, während deren Dauer das Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde und der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber hätte beschäftigt werden können.“

Die Richter des Areopags merken sogar an, dass aus dem Inhalt der kollektiven Arbeitsverträge, die sich auf die Hotelangestellten beziehen, “kein gegensätzlicher Schluss abgeleitet werden kann“, und zwar unabhängig davon, ob die strittigen kollektiven Arbeitsverträge anführen, dass “für die Ermittlung der Berufserfahrungszulage der Hotelangestellten saisonal betriebener Hotels als Dienstzeiten auch jene der toten Perioden und bis zu vier Monaten für jedes Jahr unter der Voraussetzung gelten, dass der Hotelangestellte nach der Totzeit erneut die Arbeit in dem selben Hotelunternehmen antritt”. Und dies, fahren die Richter fort, weil die strittigen Regelungen “sich ausschließlich auf die Berechnung der Berufserfahrungszulage beziehen und nicht auch im Fall der Ermittlung der Kündigungsabfindung zur Anwendung kommen”.

Im vorliegenden Fall wurde der Chef in der Küche eines saisonal (April bis Oktober) betriebenen Hotels in Heraklion auf der Insel Kreta erstmalig im Mai 2003 eingestellt und beantragte im Januar 2009 seine Wiedereinstellung für die neue Saison. Der Hotelbetrieb kündigte jedoch einen Monat später den Arbeitsvertrag unter Entrichtung einer Abfindung.

Bezüglich der Berechnung der Abfindung urteilte die Zivilkammer des Landgerichts, dass als Beschäftigungszeit der gesamte verstrichene Zeitraum ab der Einstellung in diesem Hotel berücksichtigt wird, unter Einbeziehung auch der “toten” Perioden. Der Areopag gab jedoch der Revision des Hotelunternehmens gegen das das erstinstanzliche Urteil statt, das dem Hotelangestellten Recht gegeben hatte, und verwies den Fall zur erneuten Beurteilung an die Mehrrichterkammer des Landgerichts.

(Quelle: in.gr)

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