Finanzministerium in Griechenland will säumige Schuldner inhaftieren

Das Finanzministerium in Griechenland will in Schnellverfahren alle Schuldner zu Haftstrafen verurteilen, die länger als 4 Monate mit Verbindlichkeiten von über 5000 Euro in Verzug sind.

Das griechische Finanzministerium aktivierte mit einem Runderlass des Generalsekretärs für Steuer- und Zollangelegenheiten Ioannis Kapeleris die Bestimmungen eines kürzlich verabschiedeten Gesetzes, mit der die Strafen für Schuldner des Fiskus verschärft werden, die innerhalb der nächsten Zeit ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht geregelt haben werden.

Konkret gilt demnach:

a) Der Mindestbetrag der fälligen Gesamtschuld einschließlich aller wie auch immer gerateten Zinsen und Zuschläge zulasten der betroffenen Personen, ab dem die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen erfolgt, wird von bisher 10.000 Euro auf fortan nur noch 5.000 Euro gesenkt. Somit wird auch die Nichtbegleichung von Verbindlichkeiten ab 5.000 Euro zum haftbewehrten Strafbestand.

b) Die Strafen, mit denen das obige Delikt geahndet wird, werden erhöht.

c) Das Delikt der Nichtbegleichung der Schulden an den Fiskus wird wird als kontinuierlich eingestuft und unterliegt somit dauerhaft dem Schnellgerichtsverfahren, wobei als Zeitpunkt der Handlung der Zeitraum ab dem Verstreichen von vier Monaten ab der Fälligkeitsstellung der Schuld bis zum Ablauf der Zeit gilt, die 1/3 der für das Delikt vorgesehenen Verjährungsfrist entspricht (die sich aufgrund des deliktischen Charakters des Vergehens auf fünf Jahre beläuft).

Folglich ergibt sich:
Zeitpunkt der Ausführung des Delikts: Der Zeitraum von 20 Monaten, beginnend ab dem Verstreichen von vier Monaten ab der Fälligkeit der Zahlung der Schuld (5 Jahre x 1/3 = 20 Monate). Es wird betont, dass für die Beantragung der strafrechtlichen Verfolgung das Verstreichen der vier Monate ausreicht und nicht auch das Verstreichen des Zeitraums von 20 Monaten erforderlich ist.
Verjährungszeit des Delikts: Die Verjährung tritt nach fünf Jahren ab dem Verstreichen der Zeit der Ausführung des Delikts ein (also ab dem Verstreichen des obigen Zeitraums von 20 Monaten).

Es ist anzumerken, dass die Delikte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (31.03.2011) gemäß der bis dahin geltenden Gesetzgebung “momentaner” Natur sind, wobei als Tatzeit dieser Delikte der Zeitpunkt gilt, an dem die (festgestellte) Verbindlichkeit nach Ablauf der Frist von vier Monaten fällig wurde, und die Verjährung nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Ausführung eintritt.

(Quelle: To Vima)

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die “Zielgruppe” der vorstehenden Bestimmungen keinesfalls nur säumige Steuerschuldner, sondern global alle Schuldner umfasst, die im Rahmen des in Griechenland üblichen Verfahrens der Weiterleitung diverser Verbindlichkeiten (wie z. B. speziell auch wegen fälliger Sozialversicherungsbeiträge) an die Finanzämter als Schuldner des Fiskus geführt werden. Um die in Rede stehende Regelung konsequent durchzusetzen, wäre demnächst bis zu rund eine Million säumiger Schuldner zu inhaftieren … .

Gern gelesen

THE GREEK HERACLES WAS A BLACK MAN AND THE AFRICAN INFLUENCE ON GREEK AESTHETICS

Griechenland: 2,5 MRD Euro Stromschulden – Versorger schaltet bald erste 50.000 Kunden ab!

DAS ALBANISCHE ELEMENT IM MODERNEN GRIECHENLAND

Beliebte Posts aus diesem Blog

Nikos Dimou: Greece has already lost in the name issue

THE GREEK HERACLES WAS A BLACK MAN AND THE AFRICAN INFLUENCE ON GREEK AESTHETICS

Austerity Porn: Greek Terrorists Rape Ministers' Wives in Controversial Revenge Movie