Handelshindernis: Unvereinbar mit Artikel 34 AEUV

Freier Warenverkehr: Kommission fordert Griechenland auf, Verkauf von "Bake-off"-Produkten zu erleichtern. Nach Ansicht der Kommission stellen die fraglichen Beschränkungen einen Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Die Europäische Kommission beschloss, Griechenland aufzufordern, seine derzeit geltenden Rechtsvorschriften über die erforderliche Mindestfläche für die Zubereitung von Backwaren im "Bake-off"-Verfahren zu ändern. Bei der "Bake-off"-Methode werden vollständig oder teilweise vorgebackene oder tiefgefrorenene Produkte direkt in den Verkaufsstellen schnell aufgetaut und anschließend aufgewärmt oder gebacken. 

Derzeit wird in den griechischen Bestimmungen für die Zubereitung dieser Produkte eine Mindestfläche von 24,99 m2 verlangt. Nach Ansicht der Kommission wird hierbei die besondere Beschaffenheit solcher Produkte nicht berücksichtigt. Ihr Vorteil liegt gerade darin, auch in sehr kleinen Läden durch kurzes Aufbacken verkaufsfertig zubereitet werden zu können. 

Nach Ansicht der Kommission stellen die fraglichen Beschränkungen einen Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar und sind nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit zu rechtfertigen (Artikel 36). Diese nationalen Anforderungen bringen vermeidbare zusätzliche Kosten und Hindernisse mit sich und erschweren die Zubereitung und den Verkauf solcher Produkte. Damit stellen sie ein Handelshindernis dar und sind nicht mit Artikel 34 AEUV vereinbar. 

Die griechischen Behörden wurden zudem auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene hingewiesen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden ist und in der keine Mindestfläche vorgeschrieben ist.

Heute übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Unterrichtet Griechenland die Kommission nicht binnen zwei Monaten von möglichen Maßnahmen, mit denen es seinen aus dem EU-Recht erwachsenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen.

Weitere Informationen:
(Europäische Kommission: ra)

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